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Gesetze

Werbeverbot für Abtreibungen soll abgeschafft werden

Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB) soll gestrichen werden. Frühere Urteile, die auf diesem Gesetz basieren, sollen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1635) vor, der am morgigen Freitag, 13. Mai 2022, in erster Lesung beraten werden soll.

Die Unionsfraktion hat zu diesem Tagesordnungspunkt ebenfalls einen Antrag eingebracht (20/1017), der sich unter anderem gegen die Aufhebung des Paragrafen ausspricht.

Laut Entwurf soll zum einen Paragraf 219a StGB ("Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft") komplett aufgehoben werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass Ärzt:innen nach der aktuellen Rechtslage mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssten, "wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich (etwa auf ihrer Homepage) bereitstellen oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) darüber berichten".

Auch eine Reform der Norm im Jahr 2019 habe daran nichts geändert, wie die Bundesregierung schreibt und auf die Verurteilung einer Gießener Ärztin hinweist.

Im Gegenteil. Die Einschränkungen für Ärzt:innen würde betroffenen Frauen "den ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff" erschweren, ebenso die Suche nach einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes.

Die Bundesregierung betont in ihrer Begründung, dass die geplante Streichung des Paragrafen 219a StGB mit "der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben vereinbar" sei. Die Aufhebung stehe zudem im Einklang mit dem sogenannten Beratungskonzept.

Der Entwurf sieht zusätzlich Änderungen am Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor, um zum einen der Gefahr zu begegnen, dass nach der Aufhebung des Paragrafen "unsachliche oder gar anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird". Dessen in Paragraf 1 geregelter Anwendungsbereich soll demnach auch auf "Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug" erweitert werden.

Durch eine Anpassung in Paragraf 12 Absatz 2 HWG soll zum anderen das bisher geltende Verbot für Publikumswerbung für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben werden. Damit solle künftig "die Möglichkeit der Information über medizinisch indizierte und medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des HWG" bestehen. Damit sei insbesondere irreführende Werbung nach Paragraf 3 HWG verboten.

Zudem griffen die Vorgaben von Paragraf 11 für Publikumswerbung. Die Vorgaben des HWG würden für jedermann gelten, schreibt die Bundesregierung. Für Ärzt:innen würden zudem die Regelungen der jeweiligen Berufsordnungen greifen, führt die Bundesregierung aus.

"Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass nach der Aufhebung der Strafnorm des § 219a StGB werbende Handlungen für den straffreien Schwangerschaftsabbruch in einem Ausmaß erfolgen werden, das dem Schutz des ungeborenen Lebens zuwiderläuft", heißt es in dem Entwurf.

Weitere Änderungen sollen strafgerichtliche Urteile auf Grundlage von Paragraf 219a StGB in den Fassungen seit dem 16. Juni 1993 beziehungsweise auf Grundlage von Paragraf 219b StGB in der Fassung von 1. Oktober 1997 bis 15. Juni 1993 aufgehoben werden. Die den Urteilen zugrundeliegenden Verfahren sollen zudem gesetzlich eingestellt werden.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf als "besonders eilbedürftig" in den Bundesrat eingebracht. Eine Stellungnahme der Länderkammer steht noch aus. Der Rechtsausschuss will sich am Mittwoch, 18. Mai 2022, im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf und dem Unions-Antrag befassen.


 

 

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