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Bundeskartellamt: Phoenix und Noventi bekommen grünes Licht für Gesundheitsplattform

Andreas Mundt, Präsident beim Bundeskartellamt (Foto: Bundeskartellamt)
Andreas Mundt, Präsident beim Bundeskartellamt (Foto: Bundeskartellamt)

Das Bundeskartellamt hat die geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Apothekendienstleister Phoenix und Noventi fusionskontrollrechtlich freigegeben. Das teilte die Bonner Behörde am gestriegen Montag, den 21. Dezember 2020 mit.

Das Gemeinschaftsunternehmen will eine digitale Plattform für Gesundheitsdienstleistungen und -produkte betreiben, die neben Kauf und Vorbestellung von rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln bei der Apotheke auch weitere Funktionen wie Videosprechstunden ermöglichen soll.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, erläutert: "Mit der Einführung des E-Rezepts im nächsten Jahr wird es im Vertrieb von Arzneimitteln einen erheblichen Innovationsschub geben. Verschiedene Akteure entwickeln momentan digitale Angebote in diesem Bereich. In dieser sensiblen Marktphase achten wir darauf, dass die Märkte offenbleiben und es nicht frühzeitig zu einseitigen Entwicklungen kommt. Insbesondere ist es uns wichtig, dass die stationären Apotheken parallel an mehrere Plattformen angeschlossen sein können und zwischen verschiedenen Angeboten wechseln können. Nicht zuletzt soll es ihnen auch möglich sein, auf gemeinschaftlicher Basis eigene Plattformen zu betreiben."

Bei Phoenix handelt es sich um einen der bundesweit bedeutendsten Pharmagroßhändler mit Sitz in Mannheim. Noventi ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Apothekenverbandes FSA e.V. in München und bietet Branchensoftware und Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen an.

Phoenix und Noventi haben bereits vor dem Zusammenschluss die Apps 'deine Apotheke' und 'callmyApo' angeboten, über die Patienten Arzneimittel in einer Apotheke ihrer Wahl vorbestellen können. Ähnliche Angebote stellen die Apps 'Ihre Apotheken' der Apothekergenossenschaft Noweda, 'apora' von Pro AvO sowie 'Meine Apotheke' dar.

Auch Versandapotheken wie DocMorris und Shop Apotheke ermöglichen bereits seit Längerem den Kauf von Medikamenten übers Internet. Bekanntlich streben sie ebenfalls die Einbindung von stationären Apotheken in ihre Vertriebssysteme an. Ferner können auch allgemeine Online-Marktplätze in den Startlöchern für den Vertrieb von Medikamenten stehen, sofern sie die rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllen.

Für eine abschließende kartellrechtliche Bewertung dieser und anderer Apotheken- und Gesundheitsplattformen sei es zu früh. Dies sei auch von der künftigen Ausgestaltung und dem tatsächlichen Betrieb der Plattformen abhängig.

Weil die Leistungserbringer auf der Plattform, nämlich die Apotheken, über Noventi gemeinsam eine Plattform (mit-)betreiben, gäbe es keine kartellrechtlichen Bedenken. Die Erfahrungen mit Online-Marktplätzen in anderen Bereichen zeigen vielmehr, dass es zur Vermeidung von Abhängigkeiten sinnvoll sein kann, gerade auch den elektronischen Kontakt zum Kunden selbst in der Hand zu behalten.

Zum Hintergrund: Ab Januar 2022 ist die Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Ärzte und Zahnärzte bei gesetzlich Versicherten verpflichtend (§ 360 SGB V). Versicherte können wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf das E-Rezept erforderlichen Zugangsdaten durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden.
 
 

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