Die Wettbewerbszentrale befasste sich 2022 mit rund 900 Beschwerden und Anfragen im Gesundheitsbereich, die unter anderem auf dem HWG basieren - Foto: virtua73 / Fotolia

Die Wettbewerbszentrale befasste sich 2022 mit rund 900 Beschwerden und Anfragen im Gesundheitsbereich, die unter anderem auf dem HWG basieren - Foto: virtua73 / Fotolia

Wettbewerbsverstöße

Beschwerden zu Vorher-Nachher-Bildern nehmen zu

Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg verzeichnet auch in diesem Jahr wieder eine große Zahl an Anfragen und Wettbewerbsbeschwerden im Gesundheitsbereich. 2022 erhielt die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb nach eigenen Angaben rund 900 Anfragen und Beschwerden, die sich auf den Bereich Apotheken, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie und Gesundheitshandwerke bezogen. 2023 sind es bisher 750 Fälle in diesem Bereich.
 
Ein aktuelles Thema für die Institution ist es, gegen Werbung mit Siegeln und Auszeichnungen im Gesundheitsmarkt vorzugehen, wenn etwa nachprüfbare Kriterien fehlen. Nachdem das Landgericht München dem Burda Verlag untersagt hatte, sogenannte 'Ärzte-Siegel' zu vergeben ('Healthcare Marketing' berichtete), legte dieser Berufung ein. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig und wird im Juli 2024 am OLG München einer mündlichen Verhandlung erneut verhandelt.
 
Auch im Bereich Krankenkassen liegen der Wettbewerbszentrale Fälle mit Werbung durch Auszeichnungen vor. Die Zentrale teilt mit, dass sie in bislang vier Fällen Abmahnungen wegen Irreführung ausgesprochen hat. Folgende Fälle sollen demnach exemplarisch geklärt werden, wobei in zwei dieser Verfahren mittlerweile jeweils eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde:
  • Darf sich eine Krankenkasse, die Platz 18 oder 19 erreicht hat, noch mit dem Siegel "TOP-Krankenkasse" schmücken, wenn das Ranking 64 Krankenkassen einbezieht?
  • Darf sich eine Krankenkasse als "Nachhaltigkeits-Champions" bezeichnen, wenn diese "Auszeichnung" auf einer Verbraucherbefragung beruht, bei der diese aus vorgegebenen Antworten (nach dem Schema "trifft zu" etc.) wählen konnten?
  • Darf eine Krankenkasse mit der Note "sehr gut" werben, wenn es sich dabei nicht um die Bestnote handelt, sondern 14 Krankenkassen mit "exzellent" besser abgeschnitten haben?
Ein weiteres durch Social Media – vor allem Instagram – seit 2022 gewachsenes Beschwerdefeld sind Vorher-Nachher-Bilder nach Schönheitsoperationen. Hier verzeichnet die Zentrale 2022 über 100 Beschwerden und Anfragen, 2023 waren es bereits über 70. Es geht dabei um das im HWG enthaltene Verbot, das vergleichende Fotos nach Schönheitsoperationen untersagt, um Anreize für medizinisch nicht indizierte Behandlungen zu verhindern. 2022 sprach die Wettbewerbszentrale 35 Beanstandungen aus (2023 bisher 22).  
 
Außerdem hat die Wettbewerbszentrale sich gegen die Lieferung von Arzneimitteln an Sonntagen ausgesprochen. Anlass für zwei Grundsatzverfahren sei eine App gewesen, über die ein Plattformbetreiber die Lieferung von Arzneimitteln durch Apotheken außerhalb der Öffnungszeiten und unabhängig von den Notdiensten der Apothekerkammer anbietet. In erster Instanz gaben die Gerichte der Klage statt, da es sich bei der Auslieferung um Verstöße gegen die Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetze handelt und somit um eine verbotene Tätigkeit. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig, da die Betreiber und Apotheker Berufung einlegten.
 
 

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