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WhatsApp für Ärzte und Apotheker mit Vorsicht zu genießen

Foto: Fotolia
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Die Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten über WhatsApp ist für Ärzte und Apotheker seit Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung strafbar, die unverschlüsselte Übermittlung über E-Mail ebenso.

Dass WhatsApp sofort alle Freunde aus dem Adressbuch anzeigt, ist eine praktische Funktion für Privatnutzer. Auf Smartphones von Ärzten und Apothekern verstößt sie aber gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es drohen empfindliche Strafen. Denn WhatsApp hat Zugriff auf das Adressbuch der Benutzer.

Schon die Benutzung von WhatsApp verletzt deshalb die Persönlichkeitsrechte der Kontakte, die nicht in eine Übermittlung ihrer Daten an die WhatsApp Inc. in den USA eingewilligt haben. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Daten verschlüsselt werden oder nicht. Rein rechtlich handelt es sich bei der Übermittlung des Adressbuches vom Dienstsmartphone um einen Datenaustausch zwischen zwei Firmen – und der ist nur erlaubt, wenn zuvor alle Betroffenen ausdrücklich der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt haben.

Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein, sagt: "Nach jetzigem Datenschutzrecht und auch nach künftigem Datenschutzrecht handelt es sich bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten – also zum Beispiel Kundendaten – ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung um einen Datenschutzverstoß."

Der Haken bei WhatsApp ist der Zugriff des Programms auf das Adressbuch im Smartphone der Nutzer. Die App des US-Internet-Konzerns Facebook nutzt die Kontaktdaten, um mit den eigenen Servern abzugleichen, wer bereits ebenfalls bei WhatsApp registriert ist – diesen Kontakten kann der Nutzer anschließend Nachrichten senden. Doch da sämtliche Kontakte geprüft werden, landen auch Daten von Personen bei der Facebook-Tochterfirma, die dieser Übermittlung niemals zugestimmt haben.

Ärzte und Apotheker müssten sich in jedem Einzelfall zunächst die schriftliche Genehmigung des Kunden abholen, um der DSGVO gerecht zu werden. Wer sich daran nicht hält, könnte später belangt werden, warnte Hansen weiter: "Ein Datenschutzverstoß kann gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO geahndet werden. Der Bußgeldrahmen ist hoch – es ist also sehr sinnvoll, sich von Anfang an rechtskonform zu verhalten."

Doch wie könnte eine rechtssichere, digitale Kommunikation mit dem Patienten aussehen? Rechtsanwalt Professor Christian Dierks, rät: "Nur über ein vom Patienten verwaltetes, unabhängiges Medium ist nunmehr eine rechtssichere Arzt-, Apotheker und Patienten-Kommunikation möglich."

Dierks sagt weiter: "Eine patienteneigene Kommunikationsplattform mit einer eigenen Gesundheitsakte, bei der der Patient den beteiligten Akteuren Zugriffsrechte selektiv einräumen kann, ist die einzige gangbare Lösung."

Ein Beispiel für eine solche rechtssichere Kommunikation ist die Plattform vitabook. Der Anbieter digitaler Gesundheitskonten erhofft sich durch die DSGVO weiteren Zulauf. Warum?

Ärzte, Apotheker und Patienten können über vitabook bereits Gesundheitsdaten und Dokumente jeder Art miteinander "sicher und verschlüsselt austauschen", heißt es vom Unternehmen. Damit ist vitabook ein Angebot für die Speicherung von personenbezogenen Gesundheitsdaten – "in den Händen des Patienten, so wie es die EU-Grundschutzverordnung vorsieht", betont vitabook-Geschäftsführer Markus Bönig.



 
 

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